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Gepostet von: DPN ® 07/12/2004, 01:38:15 Autorenprofil Mail author Edit |
Sparkassenvorstände aus dem Rheinland bedien(t)en sich Krimineller als Helfer, um 'das große Geschäft' zu machenStaatsanwälte, Rechtsanwälte und Richter agieren wie Angehörige einer 'kriminellen Vereinigung'Von Fuegner@web.de">Stefan Fügner und editor@beschwerdezentrum.org">Dr. Peter Niehenke
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| Vorsitzender | Friedrich-Wilhelm Schäfer (Vorstandsmitglied Sparkasse Wuppertal) |
| Stv. Vorsitzender | Hans Schwarz (Vorstandsvorsitzender Stadtsparkasse Düsseldorf) |
| weitere Mitglieder | Michael Beck (Vorstandsmitglied Sparkasse Essen) Heinz Welter (Vorstandsvorsitzender Sparkasse Neuss) Ingo Müller-Lüneschloß (Vorstandvorsitzender Stadtsparkasse Remscheid) Lothar Heinemann (Vorstandsvorsitzender Stadtsparkasse Solingen) |
Die Unternehmensbeteiligungseuphorie, sowie das solide Erscheinungsbild der RBS GmbH trieben ihr zahlreiche Kunden in Form hochmotivierter Unternehmer zu. Standen hinter der RBS GmbH doch sechs rheinisch-bergische Großsparkassen. Ein exklusives Büro in Düsseldorf und Hochglanzprospekte rundeten die Sache ab. Dies war auch der Grund, weshalb die kapitalsuchenden Jungunternehmer glaubten, sich bei einem solchen Unternehmen, mit diesen Gesellschaftern und dieser Geschäftsführung, in besten Händen zu befinden.
Wie einleitend bereits beschrieben, dürfen im Falle eines 'stillen Gesellschafters' Zinsen nur dann ausgezahlt werden, wenn das Unternehmen einen Gewinn ausweist. Walter jedoch verlangte und vereinnahmte Zinsen für die stille Beteiligungder RBS selbst dann, wenn die Gesellschaft keinen Gewinn erwirtschafteteund berief sich hierbei auf die vertraglich vereinbarte Mindestverzinsung (siehe Rechnung über Mindestvergütung der RBS GmbH).
Üblich ist eine Gewinnausschüttung für alle Beteiligten, offenen und stillen Gesellschafter, nach Kapitalanteilen. Mit der Mindestvergütung oder Vorab- bzw. Vorzugsvergütung ist jedoch sichergestellt, dass nur der stille Gesellschafter vor Gewinnausschüttung an alle Gesellschafter, erst seine Mindestvergütung erhält. Sollte dann noch ein Gewinn verbleiben so wird dieser dann unter allen Gesellschafter aufgeteilt (siehe stiller Gesellschaftervertrag).
Walter begnügte sich jedoch nicht mit dieser 'Vorzugsbehandlung', sondern er
deklarierte außerdem diese eigentlich nur im Falle eines Unternehmensgewinns anfallende Mindestvergütung als eine vom Gewinn unabhängige Festverzinsung. (Dieses Vorgehen ist, wie weiter unten noch ausführlicher dargestellt werden wird, unseres Erachtens für jeden einigermaßen intelligenten Menschen leicht als rechtswidrig erkennbar - aber, leider, wie so oft bei den hier dargestellten Fällen, nicht für die verantwortlichen Richter.) Auf Nachfragen Veldens zu dieser im Falle einer stillen Beteiligung seinem Rechtsempfinden nach illegalen 'Sondervergütung' antwortete Walter mit dem Hinweis, dass der Vertrag von Sparkassen-Juristen erstellt worden sei, in der Sparkassenorganisation so üblich sei und ihm im Übrigenzwei Rechtsgutachten vorlägen, die seine Rechtsauffassung bestätigenwürden.
Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, dass Walter sich bis heute weigert, diese Gutachten vorzulegen, denn der Bundesgerichtshof spricht in seinem Urteil bei stillen Beteiligungen, in denen eine Mindestverzinsung als eine vom Erfolg bzw. Gewinn des Unternehmens unabhängige Festverzinsung behandelt wird, von einer irreführenden Unternehmensbeteiligung und von einer arglistigen Täuschung. (Kommentar zum BGH-Urteil hierklicken).
| 1. Geschäftsjahr Verlust | gewinnunabhängige Vergütung: | 12% |
| 2. Geschäftsjahr Verlust | gewinnunabhängige Vergütung: | 12% |
| 3. Geschäftsjahr Gewinn | gewinnunabhängige Vergütung: | 12% |
| zuzügl. gewinnabhängige Vergütung | 8% | |
| zuzügl. gewinnabhängige Vergütungaus 1.Verlustjahr (Nachbezugsrecht) | 8% | |
| zuzügl. gewinnabhängige Vergütungaus 2.Verlustjahr (Nachbezugsrecht) | 8% |
Summe Verzinsung für 3 Geschäftsjahre, davon nur ein Jahr mit Gewinn: 60%
Für die von Herrn Walter geforderte vom Gewinn unabhängige Mindestverzinsung der stillen Einlagen in den Jahren, in denen das Unternehmen einen Verlust auswies, mussten dann noch einmal bis zu 17,75 % Zinsen für den hierfür beanspruchten Kontokorenkredit gezahlt werden. Allein im ersten Jahr, in dem das Unternehmen ein Gewinn erwirtschaftet hätte, wäre dann eine Verzinsung von 36 % p.a angefallen!
Man muss sich fragen, warum Velden einen solchen Vertrag überhaupt unterschrieb. Auf Nachfrage sagt er dazu, dass das Beteiligungsmodell eben den großen Vorteil habe, dass man für den Fall, dass keine Gewinne erwirtschaftet werden könnten, auch keine Zinslasten zu tragen habe. Für diesen Vorteil habe der die für den Fall eines Gewinns dann in der Tat extrem hohen Zinsen in Kauf genommen. Es wäre ja auch nie ein Problem entstanden, so seine Wertung, wenn der Vertrag gesetzestreu ausgelegt worden wäre. Das Unternehmen sei deshalb zerstört worden, weil der Vertrag in grotesker Weise gesetzeswidrig ausgelegt worden sei und er zudem Opfer von massivem Betrug und rechtswidrigen Machenschaften seitens des Geschäftsführers der sparkasseneigenen RBS, Herr Jochen Walter, geworden sei.
Die Bilanzen der Lebit GmbH wiesen aus, dass das Stammkapital aufgezehrt war.Trotzdem verlangte und vereinnahmten die RBS GmbH in unzulässiger WeiseZinsen für ihre Eigenkapital ersetzenden stillen Gesellschaftereinlagen.Die RBS GmbH/ Walter verweigerte die Rückerstattung von verbotenen Auszahlungen,obwohl sie hierzu mehrfach mündlich und schriftlich aufgefordert wurde(siehe Weigerung zur Rückerstattung).
Auch in diesem Fall verwies Walter auf die ihm vorliegenden Rechtsgutachten, dieseine Auffassung bestätigen würden, doch er lehnte es auch hierab, sie vorzulegen. Mit der Weigerung, die verbotenen Rückzahlungender Gesellschaft zu erstatten, verstießen Walter/ RBS gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften,mit der Folge, dass die Gesellschaft finanziell ausgeblutet und die Illiquiditätabsichtlich herbeigeführt wurde.
Alarmiert setzte Walter jetzt alle Hebel in Bewegung, um die Rückforderungsansprücheabzuwehren. Zunächst forderte er von den den Mitgesellschaftern, entgegenjeder betriebswirtschaftlichen Vernunft (zusätzliche Gehaltskosten, teurer zusätzlicher Firmenwagen etc.) einen kaufmännischen Leiter.
Dieser hatte nach eigenem Bekunden die Aufgabe, für Walter nach vermeintlichenVerfehlungen des Geschäftsführers Velden zu recherchieren (Velden sollte also teures Geld seiner Firma dafür bezahlen, dass er selbst ausspioniert wird).
Es stellte sich aber bald heraus, dass der kaufmännische Geschäftsleiter keinerleikaufmännische Kenntnisse hatte, alle Zeugnisse und Hochschulabschlüssegefälscht waren, er Freigänger des Ulmer Gefängnisses warund es sich bei ihm um einen mehrfach vorbestraften Hochstapler handelt. Von Beruf war er, wie auch der Kapitalanlagebetrüger Amend, Elektriker. (Zu den Einzelheiten, wie es, von Walter erzwungen und gegen den Willen von Velden, zur Einstellung eines verurteilten Hochstaplers als 'kaufmännischer Leiter' kam, siehe folgenden Bericht: Die Angst von Velden vor der Macht der Sparkassen.)
Ungeachtet dieser Machenschaften machte Velden die Rückforderungsansprücheweiter geltend. Er machte Walter zudem unmissverständlich klar, dasser diese Rückforderungsansprüche nötigenfalls gerichtlicheinklagen werde. Walter erkannte nun offenbar, dass Velden nicht (jedenfalls nicht in diesem Punkt) in der bei anderen Unternehmern erfolgreichen Weise einzuschüchtern war und ihm gefährlich werdenkonnte. Daraufhin entzog er ihm kurzerhand nahezu alle Geschäftsführerbefugnisseund übertrug diese auf seine Mitarbeiter und sich selbst (siehe Vereinbarung zwischen Lebit GmbH und RBS GmbH).
Um dem illegalem und gesellschaftsschädigendem Treiben von Walter ein Endezu setzen, lud Velten zu einer Gesellschafterversammlung der Lebit GmbH.Er schlug vor, die Geschäftsanteile, die die RBS GmbH an der Lebit GmbHhielt, einzuziehen und die Rückzahlungsansprüche gegen die RBSGmbH einzuklagen. Außerdem sollten, nachdem erste Erkenntnisse überdie Mitwirkung von Walter im Kapitalanlagebetrug bekannt wurden, notwendigeKonsequenzen besprochen und hierüber ein Beschluss gefasst werden (siehe Einladungzur Gesellschafterversammlung).
Um den damit bevorstehenden folgenschweren persönlichen und beruflichenKonsequenzen zuvor zukommen, hielt Walter rechtswidrig eine eigene Gesellschafterversammlungab, um sich selbst als Geschäftsführer einzusetzen. Dieswurde durch Einstweilige Anordnung durch das Landgericht Kleve rückgängiggemacht (siehe Urteil LG-Kleve).
Der ordentliche Geschäftsbetrieb wurde dann auf Veranlassung von Walternicht mehr aufrecht erhalten und durch seine Weigerung zur Rückerstattungder verbotenen Auszahlungen führte er die Illiquidität herbei undstellte nun umgehend Konkursantrag für die Lebit GmbH (Beleg folgt)
Da das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Frage zumEigenkapitalersatzrecht klar und eindeutig sind, wechselte Walter nun dieArgumentation und verwies auf eine von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmeregelung.Danach dürfen Zinsen für Eigenkapital ersetzende Gesellschaftereinlagenausgezahlt werden, wenn die Gesellschaft über sog. 'freies Vermögen' verfügt (zu diesem Begriff siehe den erläuternden Link am Ende des übernächsten Absatzes).
Weil jedoch die ordentliche Handelsbilanz kein freies Vermögen auswies(siehe dazu folgendes Gutachten eines renommierten Steuerberaters, der, man staune, aus 'Angst vor den Sparkassen' nicht namentlich genannt werden möchte), heckte der Dipl.-Sparkassenbetriebswirt Walter eineeigene Vermögensaufstellung aus. Er behauptete vor Gericht, dass imGegensatz zur Handelsbilanz doch freies Vermögen vorgelegen habe. (Das ist eine ungeheuerliche Behauptung, denn die Handelsbilanz ist ein objektives Beweismittel und nirgendwo sonst, außer in dieser Handelsbilanz, ist nachzulesen, ob es 'freies Vermögen' gibt oder nicht.) Walter versuchte erfolgreich, dieses 'freie Vermögen' mittels einer nur als absurd zu bezeichnenden 'Bilanzierungsmethode' nachzuweisen.
Dieser Vorgang ist von einer solchen Einzigartigkeit, dass wir ihm einen eigenen 'Nebenbericht' widmen wollen: In diesem Bericht (siehe weiter unten) wird jeder Hauptschüler sich überzeugen können, dass hier ein im Wirtschaftsrecht kundiger Staatsanwalt (Staatsanwalt Dirk Negenborn, der im übrigen im sogenannten Mannesmann-Prozess als dritter Anklagevertreter mitwirkt) sowie Richter am Landgericht und am Oberlandesgericht ganz offenbar nicht mehr in der Lage sind, Rechnungen auszuführen, die jeder Hauptschüler ausführen kann, die scheinbar der Meinung sind, man könne aus 'Schulden' dadurch ein Guthaben machen, indem man auf einem Kontoauszug ein Minuszeichen durch ein Pluszeichen ersetzt. Die Offensichtlichkeit und der 'Irrsinn' des den ergangenen Urteilen zugrunde liegenden Betrugs erlaubt nur folgenden Schluss: Wenn die beteiligten Staatsanwälte, Richter und Rechtsanwälte nicht dem Wahnsinn anheim gefallen sind, dann sind sie Teil einer kriminellen Vereinigung (ob explizit abgesprochen oder in einer Form von 'stillschweigendem Übereinkommen'), dann liegen hier mafiöse Strukturen vor, deren Ausmaß jeden normalen Menschen schaudern lassen muss. (Siehe: Wie Staatsanwälte und Richter sogar gegen die Regeln der Addition und Multiplikation verstoßen.)
Wir fassen zusammen: Wie das oben zitierte Gutachten ja bereits eindeutig aussagt, ist das sog. 'freie Vermögen' der Lebit GmbH eine primitive, den elementaren Gesetzen der Grundrechenarten widersprechende 'Konstruktion' von Walter, und diese wurde wider besseres Wissen und unter Missachtung des einzigen gesetzlich zulässigen Beweismittels (der Handelsbilanz) vom eigenen Vertreter der Lebit GmbH, von den Staatsanwälten und den Richtern akzeptiert. Für dieses Vorgehen fehlen den Autoren dieses Artikels ausnahmsweise die Worte.
Fakt ist, dass nach aktuellem Stand von zwölf Unternehmen, an denen die RBS GmbH beteilig war bzw. ist, neun Unternehmen Insolvenz anmelden mussten. Eine Insolvenz hat für die RBS-Verantwortlichen einen großen Vorteil: Die Kapitalnehmer, nahezu allesamt wirtschaftlich ruiniert, finden in der Gesellschaft keinerlei Hilfe, sind sie doch 'gescheiterte Existenzen' und im Zweifelsfall an ihren Managementfehlern (also selbst verschuldet) zugrunde gegangen. Man hat wohl darauf gesetzt, dass sich solche Leute nicht mehr wehren können und nicht mehr in der Lage sind, diese Machenschaften aufzudecken und die Finanzjongleure und Hintermänner zur Verantwortungzu ziehen.
Doch in diesem Punkt haben die Verantwortlichen der RBS sich getäuscht!
Die Frage, die sich angesichts des ersten Teils dieses Berichts für uns stellt, ist die: Warum lassen die Sparkassenvorstände einen Mann wie Walter einfach gewähren?
Es ist ja mehr als verständlich, dass Walter, auf die Vorwürfe angesprochen, sich weigert, eine Stellungnahme abzugeben, sich sogar weigert, den Empfang eines entsprechenden Schreibens zu bestätigen, so dass die Zustellung über Gerichtsvollzieher erfolgen musste (Schreiben an Walter vom 22. 12. 2003).
Auch eine Anfrage seitens des Beschwerdezentrums an den Beiratsvorsitzenden der RBS GmbH mit der Bitte um Stellungnahme zu den Vorwürfen wurde verweigert (Antwortschreiben von Friedrich-Wilhelm Schäfer).
Welche Gefahr droht, wenn man bestätigt, einen bestimmten Brief erhalten zu haben?
Alle sechs Sparkassenvorstände der Gesellschaftersparkassen schauten tatenlos zu und ließen Walter bei seinen dubiosen Machenschaften gewähren.Sie taten dies aber nicht etwa ahnungslos! Sie wurden über das Tun des Herrn Walter detailliert informiert, jedoch verweigerten auch sie jegliche Stellungnahme und waren ebenfalls nicht einmal bereit, den Empfang der Schreiben zu bestätigen, so dass auch diese Briefe über Gerichtsvollzieher zugestellt werden mussten (Schreiben an den Vorstandsvorsitzenden der Düsseldorfer Sparkasse, Hans Schwarz).
Die Aufsichtsorgane schweigen. Die Verwaltungsräte der Sparkassen und die hier angesprochenen Oberbürgermeister Erwin aus Düsseldorf, Napp aus Neuss, und Haug aus Solingen sind sich auch einig, keine Stellungnahmen abzugeben und verweigern ebenfalls, den Empfang der Schreiben zu bestätigen, so dass diese per Gerichtsvollzieher zugestellt werden müssen (Schreiben an OB Joachim Erwin). Eine Ausnahme machen Reiniger aus Essen und Schulz aus Remscheid, die eine Prüfung zusichern.
Sämtliche im Bankgewerbe üblichen Revisionsvorschriften wurden außer Kraft gesetzt, blieben wirkungslos oder fanden bei der RBS GmbH keine Anwendung. Die Sparkassenaufsicht im Finanzministerium fühlt sich nicht zuständig und auch der Präsident des Rheinischen Sparkassen und Giroverbandes, Herr Dr. Bentele, schweigt zu den Vorgängen (Schreiben an Dr. Bentle).
Die RBS GmbH ist in wenigen Jahren fünfmal umgezogen. Die aktuelle Adressein der Stadtsparkasse Düsseldorf (!) war nur über den Handelsregisterauszug zu ermitteln, da jegliche Präsenz im Internet, im Telefonbuch oder im Geschäftsbericht der Sparkassen entfernt wurde. Das Versteckspiel der RBS GmbH geht soweit, dass eine Kontaktaufnahme nur noch über eine Handy-Nummer möglich ist und diese im Telefonbuch nicht etwa unter „R„ wie RBS GmbH ermittelt werden kann, sondern unter „B„ wie Bentele, RBS GmbH, Timo (siehe Telefonbucheintrag).
Warum?
Was könnte der Hintergrund eines solchen 'Geschäftsgebarens' sein? Schließlich verlor die RBS bei ihren Beteiligungen (selbst verschuldet/selbsts initiiert!) sehr viel Geld. Bei unseren Recherchen nach weiteren von der RBS/Walter Geschädigten stießen wir auf sehr überraschende Begebenheiten.
Nach dem Ausscheiden der Lebit GmbH ging die RBS/Walter eine Vielzahl neuer Beteiligungen ein. Die Unternehmen weisen bei einer ersten Überprüfung vielfache Gemeinsamkeiten und für Beteiligungen von öffentlichen-rechtlichen Beteiligungsgesellschaften ungewöhnliche Merkmale auf. So sind alle Unternehmen in Solingen und der näheren Umgebeung ansässig, sie sind fast alle aus Vermögensverwaltungen hervor gegangen, sie weisen eine hohe Fluktuation in der Geschäftsführung auf, sie unterhalten alle Geschäftsbeziehungen zum Ausland, sie legen alle keine Bilanzen offen (die Beteiligungen wurden nach dem RBS-Zutritt in Holding-Gesellschaften umgewandelt, deren Sinn ja eben diese Verschleierung ist) und sie scheinen keinem ordentlichen Geschäftsbetrieb nachzugehen. Sehr auffällig: Sie gehen fast ausnahmslos nach der Beteiligung durch die RBS nach wenigen Jahren in Insolvenz. Zur Seite stehen immer dieselben Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare. Wir fragen uns: Was wird hier eigentlich gespielt? Geldvernichtung? Geldwäsche? Oder geht es 'nur' um persönliche Bereicherung?
Auch Finanzjongleur Walter treibt weiter sein Unwesen. Nachdem Walter nahezu das gesamte Beteiligungskapital in Höhe von 25 Mio. DM verjubelt hat und die RBS GmbH ihren ordentlichen Geschäftsbetrieb einstellen musste, wird eine neue Gesellschaft gegründet, die 'S-Kapitalbeteiligungsgesellschaft'. In die Geschäftsleitung wird vom Sparkassenvorstand der StadtsparkasseDüsseldorf, man ahnt es schon, Jochen Walter berufen (zumindest behaupteter er dies in seiner eigenen, schon weiter oben zitierten Schein-Vita).
Seine 'Kompetenz' kann Walter auch als Aufsichtsratmitglied der RBB-Management AG einbringen, eine Gesellschaft der Niederschlesischen Sparkasse, der Ostsächsischen Sparkasse Dresden, der Kreissparkassen Bautzen und Löbau-Zittau.
Seine 'Spezialkenntnisse' sind auch bei den Unternehmen gefragt, an denen die Sparkassentöchter Beteiligungen halten, wie da sind: Die TRAPO AG aus Gescher-Hochmoor, die Sauerwein GmbH aus Haan u.a. Wie Walter an diese Posten gekommen sein dürfte, wird jeder Leser nun vermutlich leicht erraten können. Diese Gesellschaften wollten selbst dann nicht auf die Kenntnisse von Walter verzichten, als sie über die Vergangenheit und das Treiben von Walter unterrichtet wurden. (Schreiben an die Qiagen N.V.)
Auch die mit der Rechtsberatung mandatiert Kanzlei Heuking Kühn Lüer Woijtek, die mit Verhülsdonk & Partner GmbH vergesellschaftet ist und mit ihr eng kooperiert, hat, obwohl vom Konkursverwalter RA Klaas beauftragt, die Rückforderung gegen die RBS GmbH gerichtlich durchzusetzen, nicht explizit auf die ordentlichen Handelsbilanzen (zum Nachweis des freien Vermögens) verwiesen; sie hat nicht in qualifizierter Weise Walters/Rellermeyers Bilanzierungsmethode widersprochen und sie verweigert bezüglich des Bestehens einer Interessenkollision hinsichtlich ihrer Kontakte zur RBS GmbH/Stadtsparkasse Düsseldorf bis heute eine Stellungnahme (Anmerkung: Rechtsanwalt Dr. Kühn ist Mitglied des Wirtschaftsbeirats der Stadtsparkasse Düsseldorf).
Ein kleiner Trost bleibt. Die Geschichte ist nicht zu Ende. Der geschäftsführende Gesellschafter der Lebit GmbH, Herr Velden, kämpft weiter um die rückhaltlose Aufklärung und dafür, dass das Wirken der Finanzjongleure und der Verantwortlichen bei den Sparkassen nicht ohne Folgen bleibt, sowie um Schadensersatz für die von diesen Machenschaften Betroffenen.
--modified by DPN at Sat, Aug 07, 2004, 01:10:39
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